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Hausordnung für die St. Johannes Klinik Auerbach

§ 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in die St. Johannes Klinik. Für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhausgeländes verbindlich.

§ 2 Aufenthalt der Patienten

  1. Während der ärztlichen Visiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Nachtruhe (Zeit von 22.00 bis 05.30 Uhr) sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden.
  2. Kranke, die sich außerhalb des Krankenzimmers aufhalten, müssen Überkleidung (z B. Bademantel) anziehen.
  3. Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit Erlaubnis gestattet.
  4. Kranke, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen die Erlaubnis des Arztes und müssen sich bei der Stationsschwester abmelden.

§ 3 Verhalten

  1. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Kranken besondere Rücksichtnahme und besonderes Verständnis.
  2. Ärztliche Anordnungen und Weisungen des Pflegepersonals sind zu befolgen.
  3. Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  4. Rauchen ist nur im Außenbereich erlaubt. Innerhalb des Krankenhauses besteht Rauchverbot.
  5. Der Genuss von Alkohol bedarf der Erlaubnis des behandelnden Arztes. Trunkenheit ist ein Grund zur sofortigen disziplinarischen Entlassung.
  6. Im Krankenhaus ist eine moderne Rundfunk- und Fernsehübertragungsanlage installiert. Das Betreiben dieser Geräte ist mit den Mitpatienten abzustimmen. Der Anschluss und Betrieb privater Rundfunk- und Fernsehgeräte ist im Krankenhaus nicht erlaubt.
  7. Im Krankenhaus finden regelmäßig Gottesdienste statt. Diese können über das Fernsehprogramm 8 in jedem Patientenzimmer empfangen werden. Zeit und Ort können bei der Stationsschwester erfragt werden. Wünscht der Patient den Besuch eines Seelsorgers, kann er sich an die Stationsschwester wenden. Kranke und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden.
  8. Fundsachen und zurückgelassene Sachen sind der Stationsschwester oder der Verwaltung zu übergeben.
  9. Im Krankenhaus ist es nicht gestattet:
    1. sich mit Schuhen oder Überkleidern auf das Krankenbett zu legen oder es als Sitzgelegenheit zu benutzen (Hygiene),
    2. Abfälle in Toiletten und Ausgüsse statt in die dafür vorgesehenen Behälter zu werfen,
    3. Hunde oder andere Haustiere mitzubringen,
    4. ohne Erlaubnis der Verwaltung ein Gewerbe zu betreiben, sich wirtschaftlich zu betätigen oder für politische oder weltanschauliche Ziele zu werben oder zu sammeln.

§ 4 Krankenhauseinrichtungen

  1. Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige Bedienung von Behandlungsgeräten ist nicht gestattet.

§ 5 Heil- und Arzneimittel

  1. Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Kranken von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisung durch die Pflegepersonen verabreicht.
  2. Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten dürfen nicht angewendet werden.

§ 6 Verpflegung

  1. Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z.B. bei Diät).
  2. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.

§ 7 Besuche

  1. Krankenbesuche sind zur festgesetzten Besuchszeit erlaubt, sofern der Arzt nicht Einschränkungen angeordnet hat.
    Besuchszeit Innere Abteilung: Täglich von 14.00 - 19.00 Uhr

    Besuchszeit Geriatrische Reha:
    Wegen Reha-Therapien muss die Besuchszeit während der Woche verkürzt werden.
    Montag bis Freitag 15.30 - 19.00 Uhr
    Samstag / Sonntag 14.00 - 19.00 Uhr
  2. Außerhalb der Besuchszeit können mit ärztlicher Erlaubnis unter Rücksichtnahme auf die mittägliche Bettruhe bei Schwerkranken Ausnahmen zugelassen werden.
  3. Kinder unter 14 Jahren bedürfen der Begleitung Erwachsener, denen die Aufsicht obliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Krankenhaus erhöhte Infektionsgefahr besteht. Dies gilt insbesondere für Kleinkinder.
  4. Kinder dürfen ohne Begleitung Erwachsener den Aufzug nicht benützen.
  5. Nicht gestattet sind Besuche:
    • bei Kranken mit übertragbaren Krankheiten,
    • durch Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen,
    • durch betrunkene Personen.

§ 8 Verkehr auf dem Krankenhausgelände

  1. Alle Fahrzeuge sind grundsätzlich auf dem Parkplatz außerhalb des umfriedeten Krankenhausgeländes abzustellen. Zufahrt haben nur Fahrzeuge für Kranken- und Warentransporte und Berechtigte mit Parkausweis.
  2. Auf dem Krankenhausgelände darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden.

§ 9 Filmaufnahmen usw.

Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausverwaltung sowie der betreffenden Patienten.

§ 10 Verbot von Sammlungen, gewerblicher Betätigung und parteipolitischer Betätigung

Werben, Hausieren, Betteln, das Abhalten von Sammlungen und parteipolitische Betätigung sind im gesamten Klinikbereich untersagt.

§ 11 Beschwerden/Anregungen

Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an den Stationsarzt, die leitende Stationspflegekraft oder die Verwaltung wenden.

§ 12 Zuwiderhandlungen

Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen die Hausordnung können Kranke und Begleitpersonen aus dem Krankenhaus ausgeschlossen werden. Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.


Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann Schadenersatz verlangt werden.

Auerbach/Opf., den 15.10.2002